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Dienstleistungen
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Marketing-Agenturen
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News
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Vision - Haben Sie eine Domain-Strategie?
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 02.12.2008) In vielen Bereichen wird noch immer der Wert von Domain-Namen unterschätzt. Gerade das jetzt anlaufende Weihnachtsgeschäft und der Umstand, dass nach aktuellen Zeitungsberichten 10 Millionen Kunden Weihnachtsgeschenke online kaufen wollen, zeigt, welches Potential mittlerweile der Online-Markt erreicht hat, aber auch, dass er zukünftig weiter steigen wird. Ohne eine angemessene Domain-Strategie wird man als Unternehmen der Zukunft nicht gewachsen sein. Was bei einer Domain-Strategie zu beachten ist, lesen Sie hier:
Priorität innerhalb einer Domain-Strategie sollte der Schutz der eigenen Markenrechte vor Domain-Namensmissbrauch haben: Domain-Namen, die eigenen Kennzeichen entsprechen und die man daher selbst registriert hält, können nicht durch Dritte missbraucht werden. Diese Schutzfunktion eröffnet zugleich eine Marketingfunktion: Oft suchen Konsumenten nach einem Produkt, einer Dienstleistung, einem Geschäft oder einer Marke, indem sie einfach diesen Begriff in die Adresszeile des Browsers eingeben. Gut beraten ist, wer dann die entsprechende Domain in seinem Portfolio hat.
Für Unternehmungen von Interesse sind daneben generische und beschreibende Domains, die Begriffe aus dem Geschäftsfeld umfassen. Dieses "Mehr" an Domains zahlt sich aus, weil Verbraucher auf der Suche nach entsprechenden Produkten so eher auf das eigene Angebot stoßen.
Ein wesentliches Element der Domain-Strategie ist die Defensivregistrierung. Unternehmen unterliegen immer öfter dem Zwang, bei Neueinführung von Domain-Endungen die unternehmensrelevanten Domains bereits in der mit einer Neueinführung einhergehenden Sunrise Phase zu registrieren, um Cybersquattern zu entgehen. Aber das ist nur ein Teil der Defensivstrategie (die immer parallel zur Aktivstrategie verlaufen muss): Auch Vertipper- und "Sucks"-Domains sollten in gewissem Rahmen registriert werden. Diese Domain-Registrierungen sollten mit Bedacht und nach vorheriger Prüfung erfolgen, da sonst die Registrierung von Domains ausufern könnte.
Hat man erstmal alle Domains im Portfolio, beginnt ein wesentlicher weiterer Aspekt der Domain-Strategie: das Monitoring. Als Unternehmen kommt man nicht umhin, immer wieder zu prüfen, ob nicht ein Dritter Vertipper- oder sonstige, die eigenen Rechte verletzenden Domains registriert hat. Das mag auf den ersten Blick aufwändig erscheinen, zahlt sich jedoch aus. Man sollte es freilich unterlassen, "gerettete" Vertipperdomains wieder auf freien Fuß zu setzen, da diese sofort von Cybersquattern registriert werden.
Schließlich ist es im Rahmen der Domain-Strategie sinnvoll, klar zu regeln, wie man im Falle einer Rechtsverletzung vorgeht: es ist zu klären, wie man den Domain-Inhaber anspricht, wann man einen Spezialisten beauftragt, und in welchen Fällen man ein UDRP-Verfahren und wann ein zivilrechtliches Verfahren einleitet. Voraussetzung dafür ist unter anderem, rechtliches Hintergrundwissen, das man am besten vom Fachmann erhält.
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ICANN - Obama beruft Technologiebeauftragten
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 01.12.2008) Der designierte US-Präsident Barak Obama hat angekündigt, in seiner Regierung die Position eines obersten Technologiebeauftragten (CTO) einzuführen. Ob Obama damit an der Vormachtstellung der Internet-Verwaltung ICANN rütteln will, ist indes unklar.
"Acht finstere Jahre lassen wir hinter uns", mit diesen Worten kommentierte Dave Farber, Netzwerkarchitekt und vormals Professor für Computerwissenschaften an der Carnegie Mellon Universität, gegenüber orf.at die Wahl des neuen US-Präsidenten. Die Aufgaben, die vor Obama liegen, sind auch im Hinblick auf das Internet riesig. So endet im September nächsten Jahres das so genannte Joint Project Agreement (JPA) zwischen dem US-Wirtschaftsministerium und ICANN, das die rechtlichen Grundlagen für die Netzverwaltung durch ICANN regelt. Doch nicht nur der ICANN-Boss Paul Twomey fordert, dass man nun in die nächste Phase eintreten müsse und ICANN mehr Unabhängigkeit einräumt. Wie genau diese nächste Phase aussehen soll, ist hoch umstritten; so verlangt vor allem die International Telecommunication Union (ITU) mehr Einfluss. ITU-Generalsekretär Hamadoun Touré sprach zuletzt offen von einem "Krieg" zwischen der ITU und ICANN, und drängte auf mehr Regierungseinfluss; dabei bezeichnete er das Governmental Advisory Committee (GAC) von ICANN, in welchem den nationalen Regierungen Einfluss eröffnet wird, als lediglich "kosmetisch".
In diesen Machtkampf könnte Obama mit Einführung eines obersten Technologiebeauftragten (CTO) neue Bewegung bringen; in welche Richtung, ist allerdings unklar. Das US-Magazin "Forbes" nennt dabei mit Susan Crawford, Bruce Schneier und Lawrence Lessig drei Kandidaten, die sich seit vielen Jahren in der Netzverwaltung engagieren. Dass mit Crawford und Lessig dabei zwei Juristen genannt werden, die sich für Neutralität und offene Standards einsetzen, mag indes ein erster Hinweis sein, wohin es künftig gehen könnte.
Dass Netzpolitik nicht nur graue Theorie, sondern praktischen Nutzen bedeutet, belegt die Internet Engineering Task Force (IETF). Wie das Online-Magazin heise.de meldet, haben sich die Entwickler anlässlich eines Treffens in Minneapolis darauf geeinigt, die Liste möglicher Zeichen für Domains, die nicht mit dem ASCII-Zeichensatz arbeiten, zu erweitern. Im deutschsprachigen Raum von Relevanz ist insbesondere das "ß", besser bekannt als "scharfes S" oder Eszett. Bei der deutschen Domain-Registry DENIC hat man aber noch nicht entschieden, ob das "ß" im Rahmen von internationalisierten Domains (IDNs) als Zeichen zugelassen wird; frühestens 2009 wird man sich damit näher befassen.
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OLG München - Heise haftet für Hyperlinks
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 28.11.2008) Der Heise-Verlag unterlag auch in der Berufung im Streit um den Link zu einer Kopierschutzumgehungssoftware in einem Onlineartikel vom 19. Januar 2005. Das OLG München geht davon aus (Urteil vom 23.10.2008, Az.: 29 U 5696/07), dass das Setzen eines Hyperlinks zu einem rechtswidrigen Angebot die Haftung als Teilnehmer begründet. Von der Meinungsfreiheit ist das Setzen des Links nicht gedeckt.
Der Rechtsstreit der Musikindustrie gegen den Heise-Verlag wegen eines Hyperlinks zum Softwarehersteller Slysoft, der mit AnyDVD eine Applikation anbietet, die es ermöglicht, den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen, zieht sich nun bereits über Jahre und zahlreiche Gerichte und Entscheidungen hin. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Berichterstattung und des Links. Die beklagte Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG lehnt jede Änderung des Artikels ab. Bisher führte diese gerichtliche Auseinandersetzung bei den Gerichten zu der Ansicht, dem Verbot der Berichterstattung stehe die Pressefreiheit entgegen, aber der Hyperlink selber müsse unterbleiben.
Im aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München wies dieses die Berufung des Heise-Verlages zurück. Das Oberlandesgericht erkannte keinen Rechtsfehler in der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts; der Angriff des Heise-Verlags gegen das Urteil der Vorinstanz beschränke sich vielmehr darauf, die eigene Rechtswürdigung an die Stelle jener des Landgerichts zu setzen. Das OLG in München meint, der Heise-Verlag hafte als Teilnehmer (§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB,i. V. m. § 95a Abs. 3 UrhG) für einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Internetauftritt von SlySoft verstößt gegen § 95a Abs. 3 UrhG; der Heise-Verlag förderte den Verstoß von SlySoft, indem er mit dem beanstandeten Link den Zugang zum rechtswidrigen Internetauftritt von SlySoft erleichterte. Dabei wusste Heise um die Zugriffserleichterung durch den Link, und dass SlySoft die Software per Download über das Internet verbreitete. Zudem wusste der Autor des Artikels, dass das Angebot von SlySoft rechtswidrig war, denn in seinem Artikel erwähnte er das Verbot solcher Software in Deutschland. Die Kenntnis des Mitarbeiters muss sich Heise zurechnen lassen. Ob Heise wusste, dass auch die Unterstützungshandlung rechtswidrig ist, sei für die Beurteilung der Teilnehmerschaft ohne Belang.
Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlung von SlySoft war, so das OLG München, nicht über das Presserecht gerechtfertigt. Maßgebend ist die Pressefreiheit und nicht die Meinungsfreiheit. Die Setzung des Links ist nach Ansicht des OLG München keine Meinungsäußerung, sondern eine technische Unterstützungsleistung, weshalb sie dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit unterfällt. Dieses Grundrecht unterliegt den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen in diesem Fall auch der das Recht des Urhebers schützende § 95a UrhG zählt.
Im Rahmen der Abwägung kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass die klägerischen Grundrechtsbelange überwiegen, und der mit dem Verbot der Linksetzung einhergehende Eingriff in die Medienfreiheit des beklagten Heise-Verlages verfassungsrechtlich Bestand hat.
Das OLG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Man wird sehen, ob Heise nun vor den Bundesgerichtshof geht.
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EstDomains - ICANN kündigt Registrarvertrag
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 27.11.2008) Die Internet-Verwaltung ICANN hat dem estnischen Skandal-Registrar EstDomains Inc. die Akkreditierung entzogen: ICANN sieht es als erwiesen an, dass sich Geschäftsführer Vladimir Tsastsin mehrerer Straftaten schuldig gemacht hat und so ungeeignet ist, die Geschäfte weiter zu führen.
Kreditkartenbetrug, Geldwäsche und Urkundenfälschung - wegen dieser Delikte ist Tsastsin nach Mitteilung von ICANN bereits am 6. Februar 2008 vor einem estnischen Gericht zu einer nicht näher bekannten Strafe verurteilt worden. ICANN sieht darin einen Verstoß gegen Sektion 5.3 des "Registrar Accreditation Agreement" (RAA); demnach kann einem Domain-Registrar die Akkreditierung entzogen werden, wenn sein Geschäftsführer im Zusammenhang mit finanziellen Aktivitäten einer Straftat überführt wird. Dabei zeigt sich ICANN kompromisslos: mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 teilt man mit, dass die Vertragsbeziehung beendet sei; nur wenig später, am 24. November 2008, trat der Entzug in Kraft. Obwohl die veröffentlichte Korrespondenz nicht vollständig sein dürfte, hat EstDomains bis zuletzt versucht einzuwenden, dass das Urteil nicht rechtskräftig und Tsastsin aus der Geschäftsführung ausgeschieden sei; an seine Stelle sei Konstantin Poltev getreten. Überzeugen konnte man ICANN hiervon trotz Vorlage der Gesellschafterbeschlüsse offenbar nicht, denn mit einem weiteren Schreiben vom 7. November 2008 - gerichtet an die Herren Tsastsin und Poltev - bestätigte ICANN, dass man an der Deakkreditierung festhalte.
Ganz ungelegen dürfte die Verurteilung von Tsastsin nicht gekommen sein: bereits seit einigen Monaten kritisieren Sicherheitsexperten etwa von Hostexploit, dass Cyberkriminelle die anonymen Domain-Registrierungen von EstDomains nutzen, um so Spam und Malware im Netz zu verteilen. Ein "white paper" aus dem August 2008 listet 113 EstDomains-Webseiten mit gefälschten Codecs; diese Programme zur Verschlüsselung von Ton- und Bildsignalen werden laut Jart Armin von Hostexploit häufig genutzt, um Nutzer auf ein Internetangebot zu locken und zum Download der vermeintlich nützlichen Daten zu verleiten.
Für die Inhaber der etwa 281.000 bisher bei EstDomains registrierten Domains mit generischer Endung hat ICANN bereits gesorgt: obwohl eine offizielle Bestätigung noch aussteht, hat sich der zur indischen Directi-Gruppe gehörende Registrar ResellerClub bereits per eMail an Kunden von EstDomains gewandt und ihnen mitgeteilt, dass man ab 24. November 2008 die Verwaltung übernehmen werde. Da beide Unternehmen auf die gleiche Technik zurückgreifen, sollten die Transfers reibungslos funktionieren und Verluste ausgeschlossen sein.
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Minus 84% - ICANN dreht Tasting das Wasser ab
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 24.11.2008) Der Internet-Verwaltung ICANN ist beim Kampf gegen das Domain-Tasting ein erster Sieg gelungen: dank einer Änderung der Vergabepolicy sank die Löschungsquote drastisch. Dafür wächst die Kritik an den Plänen zur Einführung neuer Top Level Domains.
Auf Empfehlung der Generic Names Supporting Organization hatte ICANN im Juni 2008 kurzfristig beschlossen, die Hürden für Gebührenerstattungen in der 5-tägigen "Add Grace Period" (AGP) zu erhöhen. Demnach erhalten Registrare die Gebühren nicht mehr erstattet, wenn die Löschungen innerhalb der AGP mehr als 50 oder mehr als zehn Prozent der von ihnen insgesamt in diesem Monat registrierten Domains betreffen. Bisher hatten zahlreiche Registrare die AGP genutzt, um Domains zu registrieren, um darunter Werbung zu schalten und Domains ohne ausreichend Traffic innerhalb der fünf Tage gegen Erstattung der Gebühren wieder zu löschen. Nach der neuen Regelung muss jeder Registrar für Transaktionen, die das Limit übersteigen, eine Gebühr von US$ 0,20 zahlen. Bereits im Juli 2008 sank daraufhin die Zahl der Löschungen in der AGP von im Vormonat 17,8 Millionen auf nurmehr 2,8 Millionen - ein Rückgang von 84 Prozent. Ähnliche Erfahrungen machten zuvor die Registries PIR (.org) und Neustar (.biz); hier sank die Löschungsquote mit Einführung der geänderten Policy um über 93 Prozent. Es wird damit gerechnet, dass ICANN die bisher vorläufigen Regelungen nun mit Wirkung zum 01. März 2009 endgültig einführt und so exzessivem Tasting die Grundlage entzieht.
Bis dahin muss sich ICANN nach Einschätzung von Kritiker George Kirikos mit einer "versteckten Bombe" beschäftigen. So sehen die Vertragsentwürfe für die neuen generischen Top Level Domains vor, dass die Vergabestellen selbst die Preise festlegen, zu denen sie Domains an Registrare verkaufen; so könnten künftig begehrte Domains wie sex.TLD teurer vergeben, aber auch teurer verlängert werden als andere Adressen gleicher Endung. Bereits dies mag nicht unproblematisch sein; berücksichtigt man aber weiter, dass die Registry-Verträge ebenfalls eine Gleichbehandlung vorsehen, wird es difizil; was eine Registry darf, kann demnach der anderen nicht untersagt werden. Für VeriSign als Betreiber von .com und .net gilt bisher jedoch eine Kappungsgrenze für Gebührenerhöhungen von maximal sieben Prozent jährlich. VeriSign könnte daher nach Einschätzung von Kirikos verlangen, auch seinerseits die Domain-Preise frei zu bestimmen und damit selbst längst bestehende Registrierungen drastisch zu verteuern; denkbar wäre, dass siemens.com anstelle EUR 12,- plötzlich EUR 12.000,- im Jahr oder mehr kostet.
Und auch von anderer Stelle hagelt es Kritik. Milton Mueller von der Universität Syracuse bemängelt, dass mit der International Chamber of Commerce nicht die geeignete Schiedsstelle gefunden sei, um zu entscheiden, ob eine Bewerbung bei ICANN um eine neue TLD gegen öffentliche Ordnung und Moral verstößt. Ferner müsse sich jeder Bewerber damit einverstanden erklären, auf Ansprüche gegen ICANN zu verzichten. Und schließlich will er in Erfahrung gebracht haben, dass dem ICANN-Personal ein Bonus zufließt, wenn der Einführungsprozess abgeschlossen ist. Reaktionen von ICANN auf diese Vorwürfe gibt es bisher nicht.
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LG Nürnberg-Fürth - Lücken im Pacht-Vertrag
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 21.11.2008) Das Landgericht Nürnberg-Fürth setzte sich in einer Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, Az.: 6 O 9057/07) mit Fragen eines Domain-Pachtvertrages auseinander. Das Thema ist in der Rechtsprechung bisher kaum in Erscheinung getreten, ob mangels Domain-Pacht oder mangels Leistungsstörungen, lässt sich nicht sagen. Das Urteil aus Nürnberg-Fürth zeigt aber, dass man einen Pachtvertrag mit Bedacht formulieren sollte.
Der Kläger macht Auskunfts-, Zahlungs- und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einem Domain-Pachtvertrag geltend. Der Kläger ist Inhaber einer Domain, die er am 26. Januar 2004 an den Beklagten verpachtete. Der Pachtzins beruht auf einer Gewinnbeteiligung von 15% auf alle mit der Domain erzielten Umsätze. Was die Parteien im Vertrag nicht bedacht hatten, war, dass der Beklagte zahlreiche Hyperlinks auf der Domain zu eigenen Seiten setzen würde, über die der Beklagte die eigentlichen Gewinne erzielt. Der Kläger trägt nun vor, diese Links hätten auf der Homepage einen monatlichen Wert von EUR 150,- und von EUR 47,- auf den anderen Seiten unter der verpachteten Domain. Er meint, die Setzung der Hyperlinks sei vertragswidrig und ihm stehe für die vom Beklagten unerwartet gesetzten Hyperlinks und die über sie erzielten Gewinne der - nach ergänzender Vertragsauslegung - vertraglich vorgesehene Umsatzpachtanteil von 15% zu.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage im Rahmen eines Versäumnisurteils teilweise ab. Der geltend gemachte Leistungsanspruch war nur soweit berechtigt, als er unmittelbar vertraglich geregelt ist; dazu zählen Umsätze, die auf der verpachteten Domain entstanden sind. Die vom Beklagten auf seinen eigenen Domains erzielten Umsätze, die er dank des über die Hyperlinks auf der gepachteten Domain generierten Besucherstroms erzielt, zählen nicht dazu. Denn über diese bestehen keine vertraglichen Regelungen. Dabei war das Setzen der Hyperlinks zu eigenen Angeboten des Beklagten nicht vertragswidrig, denn aus der Vereinbarung einer Umsatzpacht folge keine Verpflichtung des Pächters, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Die Parteien hätten die Pflichten des Beklagten beim Umgang mit der Domain regeln können, was sie aber nicht taten. Das Fehlen der entsprechenden Regelung sei aber keine Vertragslücke, die eine ergänzende Vertragsauslegung begründe. Es sei einfach ein Versäumnis der Parteien. Aus diesem Grunde bestünden keine Ansprüche; und da die Links zu den anderen Domains unentgeltlich gesetzt wurden, bestehen für diese auch keine Ansprüche. Da der Leistungsanspruch im Hinblick auf die Hyperlinks nicht begründet ist, bestehen auch die Folgeansprüche aus der Stufenklage nicht.
Die Anmerkungen der Rechtsanwaltskanzlei HK Krüger, die die Entscheidung online gestellt hat, geben noch einige Details zum Google Pagerank der Domain und weitere Hintergrundfakten.
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.de - DENIC ändert Providerwechselverfahren
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 20.11.2008) Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG ändert das Verfahren für einen Providerwechsel: ein neues Passwort soll den Transfer von .de-Domains schneller, sicherer und zuverlässiger machen. Die Änderungen treten bereits im Dezember 2008 in Kraft.
Wer derzeit mit einer .de-Domain zu einem anderen Provider umziehen möchte, fühlt sich manchmal an den Buchbinder Wanninger erinnert. Sowohl der bisherige als auch der neue Provider müssen prüfen, ob der Umzug von der dazu berechtigten Person veranlasst worden ist - ein Vorgang, der häufig mehrere Werktage in Anspruch nimmt. Dies alles soll mit einem neuen Passwort namens "AuthInfo" radikal vereinfacht werden: nach dem Start des Providerwechsels wird nur noch die Übereinstimmung der im Auftrag übermittelten AuthInfo mit der bei der DENIC hinterlegten AuthInfo überprüft; im Idealfall erfolgt der Providerwechsel so ohne weitere Verzögerung.
In einer Pressemitteilung erklärt die DENIC, was der Inhaber einer .de-Domain künftig beim Providerwechsel zu beachten hat: In einem ersten Schritt beauftragt er über seinen derzeitigen Provider eine AuthInfo. Die DENIC gibt dabei nicht vor, ob der Domain-Inhaber selbst die AuthInfo auswählt, oder ob das der alte Provider übernimmt und dem Domain-Inhaber mitteilt. Sodann erzeugt der Provider eine verschlüsselte Version des Passworts und teilt es DENIC mit, wo es in verschlüsselter Form hinterlegt wird; damit kennt die DENIC das Klartextpasswort nicht. Der Domain-Inhaber kann dann seinem neuen Provider die AuthInfo mitteilen und dieser startet den Providerwechselauftrag, bei dem er diese AuthInfo an die DENIC übergibt. Da eine AuthInfo nach 30 Tagen verfällt, muss der Umzug innerhalb dieser Frist abgewickelt sein. Sollte der Domain-Inhaber die AuthInfo nicht über seinen Provider erhalten, kann er das Providerwechselpasswort von der DENIC auch über seinen neuen Provider erhalten; der veranlasst die Generierung der AuthInfo bei der DENIC, die dem Domain-Inhaber dann per Einschreiben das Passwort an die in den Domain-Daten hinterlegte Adresse (bei ausländischen Inhabern an den Admin-C) zusendet.
Zeitgleich mit dem Providerwechsel kann auch ein Inhaberwechsel erfolgen, AuthInfo steht dem nicht entgegen. Andere Verwaltungsprozesse wie beispielsweise Updates der Domain-Daten nach einem Umzug oder Löschungen können dagegen nicht per AuthInfo abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis aus der Praxis: zahlreiche Domain-Inhaber verwechseln den Umzug einer Domain mit ihrer Löschung ("Close"). Bei einem Close wird die Domain endgültig gelöscht, der Inhaber verliert sämtliche Nutzungsrechte und sie kann wieder frei registriert werden. Bei einem Providerwechsel zieht der Inhaber seine Domain dagegen nur zu einem anderen Provider um. Wer seine Domain also behalten möchte, sollte von einem "Close" die Finger lassen!
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TLDs - Neues von .biz, .hamburg und .so
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 18.11.2008) Dem Domain Name System könnte schon bald eine attraktive Auktion bevorstehen: Neustar will Ein- und Zwei-Zeichen-Domains unter .biz versilbern. Aus Hamburg meldet sich eine neue Städte-TLD zu Wort, und in Somalia will man die eigene Landesendung zurückhaben.
Neustar, Registry der Business-Domain .biz, hat mit Ein- und Zwei-Zeichen-Domains Grosses vor: in einem Schreiben an die Internet-Verwaltung ICANN hat man um die Freigabe dieser bisher gesperrten Adressen gebeten. Wie zuvor bereits bei VeriSign (.com) oder dotMobi (.mobi), will man diese äusserst begehrten Domains zur Registrierung freigeben. Dafür hat man sich ein Drei-Stufen-Programm ausgedacht: in Stufe eins soll ein Request for Proposal, also eine Art Ausschreibung, veranstaltet werden, bei der die beste Idee für eine Website unterhalb einer dieser dann verfügbaren .biz-Domains den Zuschlag erhält. Für Stufe zwei plant Neustar eine Online-Auktion, die entweder Neustar selbst oder ein Auktionshaus veranstaltet. Bleiben dann noch Domains übrig, erfolgt ihre Vergabe nach dem "first come, first served"-Grundsatz. Domains, die einer Länderendung entsprechen (darunter .de.biz), bleiben jedoch weiterhin gesperrt. Mit einer Entscheidung des ICANN-Vorstands wird in den kommenden Wochen gerechnet.
Nach .berlin tritt eine zweite deutsche Städte-Domain an, um den Segen ICANNs zu bekommen: die Initiative ".hamburg" eV will allen Hamburgern einen eigenen Namensraum und lokale Identität im globalen Internet zur Verfügung stellen. Kopf dieser Initiative ist der Hamburger Rechtsanwalt Oliver Süme. Laut einer Pressemitteilung gehören zu den Gründungsmitgliedern von dotHAMBURG unter anderem der Hamburger "Gelbe Seiten Verlag" Dumrath & Fassnacht sowie der TVG Verlag, der das Hamburger Telefonbuch verlegt; auch der ehemalige Chef von Google Deutschland, Holger Meyer, soll seine Unterstützung zugesagt haben. Im nächsten Schritt will man nun weitere Förderer gewinnen, um die Bewerbung für .hamburg voranzubringen. Im Rahmen des aktuellen ICANN-Meetings in Kairo hat man sich an der Gründung einer eigenen Interessengruppe der Bewerber für cityTLDs beteiligt; zu dieser Gruppe zählen neben Hamburg die Initiativen aus Barcelona, Berlin, New York und Paris. Zu den ersten Maßnahmen dieser Interessengruppe zählt die Einreichung abgestimmter Kommentare zum Bewerberhandbuch, das ICANN im Vorfeld des Meetings als ersten Entwurf veröffentlicht hat.
Nun noch ein Abstecher in die Welt der ccTLDs: in Island hat ISNIC, Verwalterin von .is, mitgeteilt, dass der Admin-C einer .is-Domain seit dem 29. Oktober 2008 nicht mehr Isländer sein muss. Die Reigstrierung ist direkt über die Registry-Website möglich. Die finnische Domain-Verwaltung FICORA erleichtert ebenso das Domain-Management: ab 05. Januar 2009 können .fi-Domains für einen Ein- und für einen Drei-Jahreszeitraum angemeldet werden. Zugleich sinken die Gebühren: ein Einjahresvertrag kostet EUR 15,- und ein Dreijahresvertrag EUR 41,- pro Domain; die stetig steigende Zahl der .fi-Domains führt damit zu etwas günstigeren Registrierungsentgelten. Und in Somalia hat sich die Übergangsregierung bei der Internet-Verwaltung ICANN um eine Delegierung von .so beworben. Die derzeit inoperative Top Level Domain wird vom US-Unternehmen World Class Domains verwaltet; künftig will das Land selbst Kontrolle über sein Kürzel haben. Wann dieser Prozess abgeschlossen ist, ist derzeit nicht absehbar.
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IDN-TLDs - ICANN wechselt auf die Überholspur
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 17.11.2008) Der Plan der Internet-Verwaltung ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) zur Einführung von internationalisierten Domain-Namen auf Ebene der Top Level Domain stösst auf reges Interesse: für die Anfangsphase rechnet ICANN mit einer Unterstützung von 14 Sprachen.
Exakt 252 nationale Regierungen und ccTLD-Betreiber hat ICANN-Boss Paul Twomey in den vergangenen Wochen angeschrieben und sie offiziell über die Bemühungen zur Einführung internationalisierter Top Level Domains (IDN-TLDs) informiert. Ziel von ICANN ist es, Domain-Namen zu erlauben, die vollständig in der Landessprache verfasst sind. Bisher sind Sonderzeichen wie die Umlaute ä,ö und ü nur auf Ebene der Second Level Domain zulässig, im übrigen beschränken sich die zur Auswahl stehenden Zeichen auf den ASCII-Satz. Vor allem im asiatischen Raum würden sich so völlig neue Möglichkeiten der Domain-Registrierung eröffnen.
Das Echo der Regierungen auf die ICANN-Schreiben fiel erfreulich aus: bisher gingen 58 Antworten ein, wobei 32 Regierungen an der Teilnahme am so genannten "fast track"-Prozess interessiert sind. Dieses Verfahren soll IDN-TLDs quasi auf der Überholspur einführen. In 30 Fällen haben die Regierungen ihre Antwort mit mindestens einem Vorschlag für die gewünschte Zeichenkette verbunden. In besonders optimistischen Fällen ging man davon aus, IDN-TLDs innerhalb von drei Monaten anbieten zu können; andere Regierungen halten ein Zeitfenster bis Ende 2010 für realistisch. Ganz abwegig sind Hoffnungen auf eine rasche Umsetzung nicht: bereits seit Mitte Oktober 2007 können Nutzer aus aller Welt vollständig internationalisierte Domain-Namen in den elf Sprachen Arabisch, Persisch, Chinesisch (vereinfacht wie traditionell), Kyrillisch, Koreanisch, Hebräisch, Japanisch, Tamilisch, Hindi und Griechisch testen. Zusätzlich erlaubt die Testumgebung Zeichen aus den Sprachen Amharisch, Bengali, Khmer, Thai und Urdu.
Neben den technischen Fragen sind auch Policy-Probleme zu lösen. So muss ICANN klären, wer sich für eine IDN-ccTLD bewerben darf (ein ähnliches Problem, wie es sich im Zusammenhang mit so genannten geoTLDs stellt), für wie viele Endungen sich ein Territorium bewerben darf und ob schließlich einige Zeichen gesperrt werden sollen. Mit weiteren Details darf man spätestens zum ersten Meeting 2009 rechnen, wenn sich ICANN Anfang März in Mexico City trifft.
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Anwalts-Domains - OLG Hamm ändert Rechtsprechung
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 14.11.2008) Das Oberlandesgericht in Hamm entschied in einem Urteil vom 19. Juni 2008 (Az.: 4 U 63/08), dass eine Anwaltskanzlei durchaus unter einer Domain, die aus anwaltskanzlei-"Ortsname".de gebildet wird, auftreten kann, ohne eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung aufzustellen. Damit weicht das Gericht von der früheren eigenen Rechtsprechung und der des OLG München ab.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Antragsteller ging gegen die Antragsgegner wegen einer aus seiner Sicht in der Registrierung und Nutzung der Domain anwaltskanzlei-"Ort".de liegenden Spitzenstellungsbehauptung und einem fehlerhaften Impressum vor. Zunächst erlangte er beim Landgericht am 02. Januar 2008 eine einstweilige Verfügung, doch wurde die nach Widerspruch der Antragsgegner und der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 31. Januar 2008 aufgehoben. Daraufhin legte der Antragsteller gegen die Entscheidung Berufung beim OLG Hamm ein und ergänzte seinen Vortrag dahin, dass die Kanzlei der Antragsgegner bei Standardsuchanfragen aufgrund der Domain anwaltskanzlei-"ort".de regelmäßig unter den ersten Treffern zu finden sei; dies lässt darauf schließen, in der Domain sei eine Spitzenstellungswerbung zu sehen, zumal eine andere Domain der Antragsgegner von diesen nicht für Werbung genutzt werde. Hinsichtlich des fehlerhaften Impressums stellte er keine Anträge mehr, das Impressum war mittlerweile ergänzt.
Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung erster Instanz. Die Parteien seien Konkurrenten, und die Nutzung der Domain stelle eine Wettbewerbshandlung dar (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG), da man so Mandanten gewinnen wolle. Doch sei die angegriffene Wettbewerbshandlung nicht unlauter. Eine Irreführung durch diese Domain liegt nach Ansicht des OLG Hamm nicht vor, denn mit der Domain suggerierten die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den im Domain-Namen genannten Ort ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt. Eine solche Spitzenstellung nehmen die Antragsgegner für sich selbst auch nicht in Anspruch. Die potentiellen Mandanten nähmen, so das Gericht weiter, den Domain-Namen auch nicht als Behauptung einer Spitzenstellung wahr. In der Regel setze eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der Geschäftsbetrieb als hervorgehoben erscheint. Davon machen die Antragsgegner jedoch keinen Gebrauch. Schließlich ergibt sich aus dem Domain-Namen auch nicht, worin eine Spitzenstellung bestehen sollte.
Zu guter Letzt verweist das OLG Hamm noch auf sein früheres Urteil zur Domain tauchschule-dortmund.de, die der aktuellen Entscheidung diametral entgegensteht (Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03); es erklärt, soweit das damalige Urteil so verstanden werden könnte, als bedeute allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung, so halte man daran nicht fest.
Zu dieser Problematik gibt es eine noch ältere Entscheidung des OLG München (Urteil vom 18.04.2002, Az: 29 U 1573/02) über die Domain rechtsanwaelte-dachau.de, bei der das OLG München meinte, die Domain erwecke den Anschein, einen Zugang zu allen oder den meisten Anwälten in Dachau zu gewähren, was irreführende Werbung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG a.F.) seitens des Inhabers der Domain darstelle. Ob das OLG in München sich heute der Ansicht des OLG Hamm anschlösse, lässt sich kaum sagen, doch hat sich der Umgang mit und das Verständnis für das Internet und Domains in den vergangenen sechs Jahren seit dieser Entscheidung doch nochmals normalisiert und ist den Nutzern selbstverständlicher geworden. So kann man auch für München hoffen: die Gerichte sehen, dass bei solchen Domain-Namen keine Wettbewerbsverletzung gegeben ist.
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Warnung - Phishing-Mails von Registraren
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 13.11.2008) Das Internet wird erneut von einer Phishing-Welle erfasst: in millionenfachen eMails werden derzeit Nutzer aus aller Welt unter dem Vorwand auslaufender Verträge oder falscher WHOIS-Informationen aufgefordert, persönliche Daten preiszugeben. Als angebliche Versender tauchen große Domain-Registrare auf.
Wer in diesen Tagen sein elektronisches Postfach leert, findet (neben dem üblichen Spam) häufig angebliche eMails von Domain-Registraren aus den USA. Zumeist sind darin als Absender die großen Registrare Network Solutions (NSI) und Enom genannt. In den vorgeblich von NSI versandten eMails informieren die Phisher den Empfänger über eine ausgelaufene Domain; als ehemaliger Inhaber könne man aber von den Einnahmen profitieren, welche die Domain inzwischen erzielt hat. Hierzu müsse man einen Link anklicken und seine Daten eingeben; sodann erhalte man die Zahlung. In einer anderen Variante, von der hauptsächlich Enom betroffen scheint, informieren die Absender über eine Beschwerde wegen angeblich falscher WHOIS-Daten; welche Domain betroffen ist, verrät die eMail nicht. Um die Domain nicht zu gefährden, müsse man einen Link anklicken und die Kontaktinformationen überprüfen. Wie sowohl NSI, Enom als auch die kanadische Domain-Verwaltung CIRA inzwischen bestätigen, liegt in beiden Fällen gezieltes Phishing vor. Beispiele für die Phishing-Mails finden man hier.
CIRA empfiehlt, auf diese eMails nicht zu antworten. NSI hat sich zudem per eMail an seine Kunden gewandt und vor den Phishing-Mails gewarnt; wer Einstellungen vornehmen wolle, soll direkt die Adresse networksolutions.com in den Browser eintippen. In einer zweiten eMail informierte NSI die Kunden über zusätzliche Schritte, die man ergriffen hat, wie unter anderem das Filtern der Phishing-Mails und einer Analyse der LogIn-Daten; den Kunden empfiehlt man, Benutzername und Passwort zu ändern. Auch Enom hat seine Startseite enom.com inzwischen mit einer Warnung versehen. Sicherheitsexperte Dimitry Samosseiko von SophosLabs vermutet, dass diese Phishing-Welle kein Zufall ist, sondern mit der Deakkreditierung des Registrars EstDomains zusammenhängt. Die Internet-Verwaltung ICANN hatte dem Unternehmen vergangene Woche die Akkreditierung entzogen, nachdem der Geschäftsführer Vladimir Tsastsin unter anderem wegen Kreditkartenbetrugs verurteilt worden war. Damit ist das weitere Schicksal von etwa 281.000 der dort registrierten Domains unsicher - eine Unsicherheit, die Betrüger ausnützen könnten.
Unterdessen hat die Anti-Phishing Working Group (APWG) in Zusammenarbeit mit ICANN und einigen Registraren wie GoDaddy sowie Network Solutions eine Liste mit Empfehlungen zusammengestellt, wie die Registrare die Registrierung und Nutzung von Domains zu Phishing-Zwecken erschweren können. Im Mittelpunkt stehen fünf Empfehlungen: zeitnahe Schließung illegaler Angebote auf Bitten von Behörden, aktive Nutzung von Quellen zur Identifizierung von schädlichen Domains, Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, Schutz der eigenen Kunden und das Verbot sogenannter "fast flux" Domains. Bei letzteren werden entweder die IP-Adresse (A record) und/oder die Name Server Adresse (NS record) mehrmals täglich geändert; Phisher versuchen so, ihre Spur zu verschleiern und die Schließung zu erschweren. Allerdings steigt für die Kunden dieser Registrare auch das Risiko, dass ihre Domain "versehentlich" von einer solchen Sperre erfasst wird; gerade für Unternehmen kann ein daraus resultierender Schaden rasch in die Tausende gehen.
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TLDs - Neues von .br, .africa und .uk
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 11.11.2008) Sicherheit im Internet bleibt ein Dauerthema, dem sich auch die Domain-Verwaltungen nicht verschließen: sowohl in Brasilien als auch Großbritannien machen die Registries ihre TLDs sicherer. Und in Afrika wünscht man sich eine eigene Endung.
In Brasilien macht eine neue Third Level Domain das Online-Banking sicherer: seit dem 24. September 2008 können Kreditinstitute ihre Domain unterhalb von .b.br registrieren. Die Endung steht ausschließlich Geldinstitutionen zur Verfügung, die hervorgehobenen Schutz beim Online-Banking garantieren; zu den ersten Nutzern zählt eBradesco mit bradesco.b.br. Darüber hinaus sind die Domains DNSSEC-geschützt; dabei handelt es sich um eine Protokollerweiterung, die das DNS um eine Quellenauthentisierung ergänzt. Ein DNS-Teilnehmer kann so verifizieren, dass der Server, mit dem er kommuniziert, auch tatsächlich der ist, der er vorgibt zu sein und dass empfangene DNS-Nachrichten auf dem Transportweg nicht verfälscht werden.
Europa hat sie, Asien seit einigen Monaten ebenfalls, und nun möchte auch Afrika eine: die eigene Top Level Domain .africa für den Kontinent. Mit der DotAfrica Organization Limited hat sich bereits ein Unternehmen etabliert, das die verschiedenen Bemühungen bündeln will. Der Kreis der Registrierungsberechtigten soll streng beschränkt sein: lediglich natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen mit Sitz innerhalb der Afrikanischen Union sind anmeldeberechtigt. Gespräche mit potentiellen Registry-Betreibern laufen, und selbst die ersten Planzahlen stehen fest: 150.000 Domains im ersten, 200.000 Domains im zweiten und 300.000 Domains im dritten Jahr möchte man erreichen, wobei Domain-Einkaufspreise von US$ 8,00 für Registrare zu einem raschen Durchbruch verhelfen sollen. Allerdings kämpft man noch mit administrativen Problemen: ein Gerangel um den künftigen Sitz der geplanten Registry hat dazu geführt, dass die regionale Adressregistry AfriNIC ein im November 2008 geplantes Treffen abgesagt hat. Ein zeitnaher Registrierungsstart steht daher derzeit nicht zu erwarten.
Die britische Domain-Registry Nominet hat eine neue Website mit Informationen zum Schutz von .uk-Domain-Inhabern vor Cybersquattern und Domain-Tastern gestartet. Unter der Adresse keepyour.co.uk findet man ein Formular, das nach Eingabe der Domain zahlreiche Informationen zu einer Domain auflistet, darunter Angaben zum Domain-Inhaber, dem Registrierungsdatum und dem Registrierungsstatus. Besonders wertvoll ist ein Hinweis auf das "renewal date", also das Datum, bis zu dem der Registrierungsvertrag verlängert werden muss, andernfalls der Domain die Löschung droht. Die in übersichtlicher Form präsentierten Informationen erleichtern so das effektive Domain-Management. Noch effektiver ist es allerdings, einen Registrar zu wählen, der Domains automatisch verlängert, wenn sie nicht fristgemäß gekündigt werden - wie es hierzulande üblich ist.
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EuGH - Telefonnummer muss nicht ins Impressum
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 10.11.2008) Der EuGH hatte sich mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG zu befassen und zu klären, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss eines Vertrags mitteilen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Eine Telefonnummer muss demnach nicht in das Webimpressum.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband eV klagte gegen die Deutsche Internet Versicherung AG (DIV), die ihre Dienste ausschließlich im Internet anbietet und auf ihren Internetseiten keine Telefonnummer angegeben hat.
Das Landgericht Dortmund gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband eV gegen die DIV statt; in zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage ab. Das OLG in Hamm meinte, die Angabe einer Telefonnummer sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Interessenten und dem Diensteanbieter zu ermöglichen. Eine solche Kommunikation könne nämlich über die elektronische Anfragemaske gewährleistet werden, da in die Kommunikation zwischen dem Interessenten und der DIV kein selbständig tätiger Dritter zwischengeschaltet sei. Zudem beantwortete die DIV Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 30 bis 60 Minuten, womit eine schnelle Kommunikation gewährleistet sei. Der dann seitens der Klägerin angerufene Bundesgerichtshof legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Den EuGH beschäftigte dabei die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2000/31/EG sowie deren Umsetzung in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TMG. Nach seiner Ansicht gehöre zu den Mindestanforderungen, die Art. 5 der Richtlinie regele, die Bereitstellung einer eMail-Adresse und eine weitere Kontaktmöglichkeit darüber hinaus. Der Nutzer soll auch die Möglichkeit haben, wenn er nicht online ist, Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen, denn der Gesetzgeber wollte den Internetverkehr mit der Richtlinie befördern, aber nicht von den anderen Bereichen des Binnenmarktes abkapseln.
Zugleich sollte der Verbraucherschutz jederzeit sichergestellt sein, in jedem Stadium des Kontakts zwischen Nutzer und Anbieter. Folglich könne sich ein zusätzlicher Kommunikationsweg bereits vor Vertragsschluss als notwenig erweisen, weshalb der Anbieter neben der eMail-Adresse einen weiteren schnellen, und wie in der Richtlinie gefordert, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss. Dafür ist das Telefon prädestiniert, denn es ermöglicht den unmittelbaren Dialog. Der in der Richtlinie benutzte Begriff "unmittelbar" bezeichnet nach Ansicht des EuGH jedoch nicht notwendigerweise Kommunikation in Rede und Gegenrede. Eine Telefonnummer ist damit also nicht zwingend vor Vertragsschluss als Kommunikationsweg bereitzustellen.
Eine Kommunikation ist nach Ansicht des EuGH vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Das gelingt auch durch ein persönliches Gespräch in den Räumen des Anbieters oder per Telefax. Der DIV wird dieser Anforderung mit seiner elektronischen Anfragemaske gerecht, auch wenn andere meinen, dieses reiche nicht aus. Doch nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ändern sich die Anforderungen, wenn der Nutzer den Anbieter um einen nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht: dann muss der Anbieter diesen dem Nutzer eröffnen.
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ICANN - Bewerberhandbuch in der Kritik
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 07.11.2008) Die Veröffentlichung des Bewerberhandbuchs zur Einführung neuer Top Level Domains schlägt hohe Wellen: neben den hohen Kosten einer Bewerbung sorgen vor allem juristische Risiken für reichlich Gesprächsstoff.
Wenige Tage vor dem richtungsweisenden Meeting in Kairo hatte die Internetverwaltung ICANN letzte Woche den 97seitigen Entwurf des Bewerberhandbuchs veröffentlicht. Doch der Leitfaden verschafft nicht nur Klarheit, sondern sorgt auch für neue Diskussionen. Im Mittelpunkt der Kritik steht vor allem die Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,-. Sie wird auch bei Ablehnung des Antrags nicht rückerstattet und deckt betragsmäßig die mit einer Bewerbung verbundenen Gesamtkosten nicht ab. So addieren sich kleinere Gebühren für das Online-Bewerbungssystem TAS von US$ 100,- ebenso hinzu wie eine Prüfungsgebühr von US$ 50.000,-; sollte es zu Streitverfahren kommen, sind weitere Gebühren von mindestens US$ 1.000,- pro Einspruch sowie eine Gerichtsgebühr von nicht unter US$ 2.000,- bis über US$ 122.000,- zu bezahlen. Die eigenen Kosten des Kandidaten zur Erstellung seiner Bewerbung einschließlich technischer und juristischer Beratung sind ebenso wie - im Fall des Zuschlags - die Kosten des laufenden Registry-Betriebs darin nicht berücksichtigt. Sollten sich gar zwei Bewerber um die selbe Zeichenkette bewerben und letztlich durch eine Auktion der Gewinner ermittelt werden, können alle Investitionen weiter explodieren.
Stehen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, kann der Bewerber zwischen zwei Kategorien von generischen TLDs wählen: "open gTLDs" und "community-based gTLDs". Offene TLDs stehen für jedermann zur Registrierung frei, während "community-based" bedeutet, dass die Endung zum Wohl einer anhand festgelegter Kriterien ausgewählten, begrenzten Gemeinschaft dient; als Beispiel dienen eingeführte Kürzel wie .coop oder .museum. Diese Weichenstellung beeinflusst das Schicksal der TLD maßgeblich, da sie ihr etwa für die Zeit nach der Einführung Überwachungspflichten auferlegt. Gibt es zwei Bewerber um die selbe oder eine ähnliche TLD-Zeichenkette, sieht das Handbuch vor, dass sich die Bewerber zunächst untereinander um eine Einigung bemühen müssen; scheitert dies, kann ICANN entweder durch eine vergleichende Prüfung selbst ermitteln, welcher Bewerber geeigneter ist, oder die TLD meistbietend versteigern. Für jeden Bewerber gilt, dass ICANN die organisatorischen, technischen, betrieblichen und finanziellen Fähigkeiten auf Herz und Niere prüft, sofern die geplante TLD zudem alle technischen Hürden genommen hat und die Sicherheit und Stabilität des Internets nicht gefährdet ist.
Zum besonderen Zankapfel könnten sich die Streitschlichtungsmechanismen entwickeln, die ICANN eingebaut hat. Widerspruch kann in vier Fällen eingelegt werden: die TLD ist einer anderen eingeführten oder geplanten zum Verwechseln ähnlich, verletzt Rechte eines Dritten, stösst auf Widerstand der Gemeinschaft, die sie repräsentieren soll, oder läuft der Moral und öffentlichen Ordnung zuwider. Gerade letzterer Anfechtungsgrund eröffnet eine Vielzahl von juristischen Schlachtfeldern, da allein der Begriff "Moral" weltweit unterschiedlich definiert wird; so dürfte .xxx in Europa kaum, in Saudi-Arabien indes viel Widerstand hervorrufen. Um diese Fragen zu klären, kann sich ein Beschwerdeführer an eine von drei Schlichtungsstellen mit unterschiedlichem Prüfungsgebiet wenden: die World Intellectual Property Organization (WIPO), die International Chamber of Commerce (ICC) sowie das International Centre for Dispute Resolution (ICDR). Wie vielen solcher Verfahren sich ein Bewerber möglicherweise ausgesetzt sieht, lässt sich kaum vorhersagen - vor uns liegen also einmal mehr spannende Tage.
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Gefahrenzone Domains - RISG ins Leben gerufen
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 06.11.2008) Die Domain-Verwaltung Public Interest Registry (PIR), die seit einigen Jahren die generische Top Level Domain .org verwaltet, teilte anlässlich der in München abgehaltenen IT-Messe Systems die Gründung von The Registry Internet Safety Group (RISG) mit. Diese Vereinigung von namhaften Domain-Verwaltungen und Registraren sowie IT-Sicherheitsunternehmen und Regierungsbehörden will das Internet sicherer machen.
Neben der Initiatorin PIR sind die Domain-Verwalter Neustar, Inc. (.biz und .us), Afilias Limited (.info) und die niederländische, die chinesische (CNNIC) und die britische (Nominet) Domain-Verwaltung sowie Registrare wie GoDaddy.com Inc., Network Solutions und weitere mit im Boot. Darüber hinaus finden sich namhafte IT-Unternehmen wie Symantec Corporation, aber auch das US-amerikanische Federal Bureau of Investigation, besser bekannt als FBI, mit an Bord, um an der Initiative mitzuwirken.
RISG will die Verwaltung von Domains sicherer machen. Im Wege des Erfahrungsaustauschs der RISG-Partner sollen Standardverfahren herausgearbeitet werden, die in ständiger Übung verbessert und als Handlungsempfehlung ausgegeben werden. So will man nach Angaben von Afilias-CTO Ram Mohan dem Diebstahl von Internetidentitäten im Bereich der Domain-Registrierungen wehren, indem jede Domain innerhalb eines einzelnen Kunden-Portfolios ein eigenes Passwort erhält und nicht, wie üblich, der Domain-Inhaber bei allen Domains das immer gleiche Passwort nutzt. RISG will damit bestehende Internetsicherheitsanstrengungen ergänzen.
Ein weiterer Bereich von RISG gilt der Bildung eines Netzwerks, das auf Angriffe auf das Domain Name System reagiert, teilt Monika Ermmert auf heise-online.co.uk mit. Partner von RISG, die einen solchen Angriff feststellen, reichen die relevanten Informationen innerhalb des Netzwerks weiter, damit die anderen Partner reagieren können. So will man so genanntes Cache-Poisoning bekämpfen, das die temporären Speicher von Servern beeinträchtigt. Wie man dem Bericht von Frau Ermert weiter entnehmen kann, nahm man das RISG anlässlich eines kürzlich stattgehabten CENTR-Meetings (Council of European National Top Level Domain Registries) allerdings nicht gerade euphorisch auf.
Unternehmen, die dennoch Interesse daran haben, bei der Initiative mitzuwirken, können sich bei jedem einzelnen beteiligten Unternehmen melden.
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13 Gründe - Domain-Namen mit und ohne Wert
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 05.11.2008) Wer sagt, es gäbe keine Domains mehr? Nichts leichter, als massenhaft begriffshaltige Domains zu registrieren. Domainer registrieren immer wieder neue Domains. Und was ist nun gutes Domaining? Schlechte Domains nicht zu registrieren oder zu kaufen. Aber was unterscheidet gute Domain-Namen von schlechten? Viele Domainer gehen durch eine harte und teure Schule, um das zu lernen. Jeffrey Behrendt gibt Hilfestellung und nennt 13 Gründe, warum eine Domain keinen oder nur geringen Wert besitzt - und man sie besser nicht registriert.
Beim Domaining ist das Verhältnis Begriff und Endung zu bedenken. Registriert man eine Domain unter einer nicht so populären Endung wie .info, muss der Domain-Name schon für sich recht stark sein, um die relativ schwache Endung irgendwie auszugleichen. Schwache Begriffe unter einer schwachen Top Level Domain bringen nichts ein. Zu diesen schwachen Begriffen lassen sich auch Fantasienamen zählen wie Google; ohne schwerstes Marketing und gute Suchalgorithmen wäre Google nie geworden, was es ist. Fantasienamen müssen erst teuer gebrandet werden, um als Domain werthaltig zu werden.
Der gewiefte Domainer vermeidet zudem redundante Bezeichnungen wie de-info.de, bei der Offensichtliches nochmals mitgeteilt wird. Da der Wert einer Domain auch daran gemessen wird, ob mit ihr Geld zu verdienen ist, verbieten sich kennzeichenrechtsverletzende Begriffe, aber auch solche Begriffe wie "free", die anzeigen, es gäbe etwas umsonst. Zudem hat sich gezeigt, dass man mit Foren kaum Geld verdienen kann, so dass auch "Forum"-Domains nicht gerade werthaltig sind. Schlechte Zeichen stehen allgemein für Domains, deren Kernbegriff nicht als Google-Keyword genutzt wird, es sei denn, der Begriff bezeichnet eine zukunftsweisende Technologie, die noch nicht bekannt ist und als Keyword noch nicht genutzt wird.
Soweit ein paar Tipps von Jeffrey Behrendt, der auch darauf aufmerksam macht, sich von erzielten Domain-Preisen nicht blenden zu lassen: Auch wenn eine Domain, nennen wir sie hauptsätze.de, sehr gut verkauft wurde, heisst das nicht, die Domain suppensätze.de, die den selben Begriff in sich trägt, ließe sich zu einem vergleichbaren Preis verkaufen. Die mit dem guten Preis ist eine unter Tausenden, die den selben Begriff in sich tragen.
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TLDs - Neues von .br, .fr und .info
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 04.11.2008) Weit gefasst ist diesmal unser Blick in die TLD-Welt: in Brasilien gibt es freigegebene Domains, in Frankreich warnt die Registry vor Verzeichniseinträgen, Afilias säubert .info und schließlich wird der Kreis der potentiellen Regio-TLDs immer grösser.
Zunächst eine brandeilige Meldung: leider erst verspätet erreicht uns die Nachricht, dass die brasilianische Domain-Verwaltung RegistroBR über 100.000 .br-Domains zur allgemeinen Registrierung frei gibt. Soweit ersichtlich, handelt es sich vorwiegend um .com.br-Adressen. Nach den Regelungen der Registry erhält bei Doppel- oder Mehrfachbewerbungen derjenige den Zuschlag, der seinen Sitz und eine eingetragene Marke in Brasilien vorweisen kann; erfüllt keiner diese Voraussetzungen, wird die Domain in einer nächsten Runde vergeben.
Warnung aus Frankreich: die französische Domain-Verwaltung AFNIC berichtet von mehreren Schreiben eines "Registre de l'Internet Français", auch bekannt als "DAD Deutscher Adressdienst GmbH", an Inhaber von .fr-Domains. In diesen Schreiben, die in den vergangenen Monaten aufgetaucht sein sollen, wird laut AFNIC den Domain-Inhabern die Eintragung in einem Verzeichnis zu einem Preis zwischen EUR 800,- und 1.000,- angeboten. AFNIC betont, mit diesem Unternehmen in keinerlei Verbindung zu stehen. Ein Beispiel für ein solches in französischer Sprache verfasstes Schreiben hat AFNIC in seinem Internetangebot als .pdf-Dokument veröffentlicht.
Afilias, Verwalterin der Top Level Domain .info und Technik-Provider zahlreicher weiterer Top Level Domains, hat sich der britischen Internet Watch Foundation (IWF) angeschlossen. Wie Afilias in einer Presseerklärung mitteilt, erhofft man sich davon bessere Möglichkeiten in der Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet. Nach Einführung einer neue Policy, die vor allem Spam und Phishing einschränken soll, macht Afilias damit einen weiteren Schritt, um die Top Level Domain .info von rechtswidrigen Inhalten und Nutzungen sauber zu halten.
Zum Abschluss noch ein Überblick zu aktuellen Entwicklungen bei Regio-TLDs: nachdem es mit .cat schon eine eigene Endung für Katalonien gibt, hat nun auch die Metropole Barcelona eine eigene Bewerbung um .bcn angekündigt. Ebenso wie Berlin, Paris und New York erhofft man sich davon einen Schub für Tourismus und geschäftliche Aktivitäten; bei der Entwicklung der Bewerbung und dem Betrieb der Registry baut man auf die Unterstützung unter anderem der Universität Politècnica de Catalunya, den Flughafen, die Börse und Unternehmen wie Mango. In Belgien hat der Ministerpräsident von Flandern, Kris Peeters, nochmals unterstrichen, dass man sich bei ICANN um eine eigene Top Level Domain bewerben wolle. Diskutiert werden die Zeichenketten .vla, .vln, .vlaanderen oder .fla, wobei Peeters .vla favorisiert. Ob eine solche TLD die politischen Spannungen zwischen Flandern und Wallonien noch weiter vertieft und damit möglicherweise an den ICANN-Vergaberegeln scheitert, bleibt abzuwarten. Schließlich hat die Stadt Portland im Rahmen ihrer Initiative um .pdx bei Youtube ein Video veröffentlicht, in dem Einwohner um Zustimmung werben. Nach den bisherigen Plänen soll die Registrierung von .pdx-Domains im Dezember 2009 starten.
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CCC-Podcast - Rundumschlag über das DNS
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 03.11.2008) Wenn Sie zwei Stunden Zeit haben und sich über historische wie aktuelle Details des Internets informieren wollen, dann könnte der Chaosradio Express Podcast Nr. 99 von Tim Pritlove etwas für Sie sein. In zwei Stunden wirft Pritlove zusammen mit Frank Michlick unter dem Titel "Domain Name System" einen Blick auf Aktivitäten und Trends der DNS-Szene.
Tim Pritlove, unter anderem Projektleiter von Chaosradio, unterhält sich zwei Stunden lang mit dem in Kanada lebenden Frank Michlick, der unter anderem für Tucows tätig war und sich in der Domain-Industrie sehr gut auskennt. Michlick geht in den zwei Stunden einmal durch die Entwicklung des Internets, angefangen beim Aufbau der Rootserver, den Anfängen des Internets, seinen Strukturen, das fünf R-Prinzip (Regulator ICANN, Registries wie VeriSign, Registrare, Reseller und Registranten) über die Veränderungen um die Jahrtausendwende (ICANN, VeriSign, Einführung der ersten neuen Top Level Domains, Einführung der UDRP) bis in die aktuellen Entwicklungen wie die erneute Einführung neuer Top Level Domains, IPv6 und Secondary Market. Im Grunde wird alles angesprochen, was für das Domain Name System und all seine Aspekte von Bedeutung ist.
Auch wenn Pritlov und Michlick hier und da ein Begriff oder Detail fehlt, lohnt es sich, den Podcast ganz zu hören. Wann bekommt man schon so leichtverständlich eine Einführung in das Internet mit all seinen Facetten. Für Interessierte ist dieser Podcast unterhaltsam und kurzweilig; man sollte freilich grobe Kenntnisse mitbringen, um auch wirklich alle Informationen aufsaugen zu können. Denn Radio ist Radio, strukturbildende und erhellende Bilder gibt es nicht. Allerdings findet man auf der Seite des ChaosRadios reichlich Links, über die man zu den angesprochenen Themen vertiefendes Material findet.
Wer das Chaosradio bisher nicht kannte, dem seien auch die zahlreichen anderen Podcasts auf chaosradio.ccc.de empfohlen, die kritische Themen informativ aufgreifen und dem Hörer nachvollziehbar nahebringen.
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EuroDIG - Frankreich rüttelt an ICANNs Thron
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 31.10.2008) Zur Vorbereitung des dritten Internet Governance Forum (IGF) fand letzte Woche in Strassburg der "European Dialogue on Internet Governance (EuroDIG)" statt. Eines der Ergebnisse: in Sachen Internetverwaltung sieht man weiter Gesprächsbedarf.
Während die Internet-Verwaltung ICANN mit der Einführung neuer Top Level Domains Fakten schafft und ihre dominierende Rolle unterstreicht, diskutierten in Strassburg europäische Experten über die Netzzukunft, um das IGF vorzubereiten, das im Dezember 2008 im indischen Hyderabad stattfindet. Hauptthemen des zweitägigen Meetings, an dem mit Wolfgang Kleinwächter von der Universität Aarhus ein renommierter Experte für die Internetverwaltung teilgenommen hat, waren Sicherheit, Datenschutz und Offenheit des Internets.
Nach einem Bericht des Online-Magazins heise.de, das mit ausführlicher Berichterstattung vom EuroDIG glänzt, hat vor allem Frankreich nach heftiger Kritik an ICANN moderatere Töne angeschlagen. Stellte man in Person des Staatssekretärs Eric Besson noch vor wenigen Tagen die Monopol-Stellung von ICANN in Frage, äusserte sich nun Bertrand de la Chapelle, Frankreichs Beauftragter für die Informationsgesellschaft, vorsichtiger. Er erwartet für das Jahr 2009 mehrere Gespräche zur Zukunft von ICANN, zumal dann der aktuelle Vertrag zwischen ICANN und dem US-Handelsministerium ende; dort könnte dann die Frage der Unabhängigkeit ICANNs von der US-Regierung unter neuer Führung neu diskutiert werden. Dabei scheint er zu verdrängen, dass die US-Regierung erst Anfang August 2008 in einem Schreiben an den ICANN-Aufsichtsrat Peter Dengate-Thrush betont hat, die Oberaufsicht über die Root Zone nicht aus der Hand zu geben; man wolle weder jetzt noch in Zukunft Verhandlungen über die Rolle des US-Handelsministeriums, von ICANN und VeriSign führen. Klare Worte, die wenig Anlass für eine grundsätzliche Diskussion um ICANN geben.
Den von ICANN ungeachtet aller politischen Diskussionen angestossenen Entwicklungen steht übrigens auch Kleinwächter aufgeschlossen gegenüber. In einem Interview mit dem Deutschlandfunk erklärte er unter anderem, beim Prozess der Einführung neuer TLDs sei die weitere Entwicklung nicht absehbar; Kleinwächter geht aber davon aus, dass allein aus Deutschland Dutzende von Vorschlägen kommen werden, wie der Domain-Namensraum weiter gestaltet und erweitert werden soll. So schlecht scheint ICANNs Arbeit also nicht zu sein.
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eMails - LG Köln untersagt Veröffentlichung
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 30.10.2008) Das Landgericht Köln nahm in einem Urteil (vom 28. Mai 2008, Az.: 28 O 157/08) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Störerhaftung und zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von eMails Stellung. Die Veröffentlichung von eMails Dritter sollte man besser unterlassen.
Der Verfügungsbeklagte betreibt unter seiner .de-Domain ein Blog auf seiner Homepage, für die er als Verantwortlicher im Impressum genannt ist. Auch unter einer .com-Domain waren die Inhalte abrufbar. Beide Domains griffen auf die selben Server des Verfügungsbeklagten zurück. Das änderte sich am 11. August 2007; von da an griffen die Domains auf unterschiedliche Server zurück und die Inhalte wichen deutlicher von einander ab. Das Impressum der .com-Domain wies niemanden mehr aus, und Inhaber war von da an ein Anonymisierungsservice mit Sitz in den Niederlanden. Die auf der .com-Domain geschaltete Werbung griff auf Daten unter der .de-Domain des Verfügungsbeklagten zurück. Klicks auf die Werbung unter der .com-Domain kamen dem Verfügungsbeklagten zugute.
Im März 2008 stellte der Verfügungskläger fest, dass zwei eMails von ihm, die er an den Betreiber der .com-Domain gesandt hatte, unter dieser Domain öffentlich zugänglich waren. In den eMails hatte der Absender indes deutlich darauf hingewiesen, dass diese nicht veröffentlicht werden dürften. Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten ab. Dieser erklärte, er sei für die Inhalte der .com-Domain nicht verantwortlich und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Nach erfolgloser Abmahnung vom 06. März 2008 erwirkte der Verfügungskläger beim Landgericht Köln eine am 31. März 2008 erlassene einstweilige Verfügung. Gegen die Entscheidung legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein, so dass das Gericht die Sache verhandeln musste; dabei kam es zum gleichen Ergebnis wie zuvor und bestätigte die frühere Entscheidung.
In den Entscheidungsgründen widmet sich das Landgericht Köln zunächst der prozessualen Frage, welche Partei was hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten vorzutragen und glaubhaft zu machen hatte. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, alles spreche dafür, dass der Verfügungsbeklagte hier als Störer hafte, auch wenn er nicht als Inhaber der Domain identifizierbar sei. Eigentlich sei es Sache des Verfügungsklägers, die Verantwortlichkeit des Beklagten nachzuweisen. Der aber behauptet, er habe die Homepage an einen Dritten verkauft. Der Verfügungskläger müsste nun belegen, dass die Homepage nicht verkauft worden sei. Er hat jedoch nur Kenntnis von der vorherigen Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten; wem dieser die Homepage übertragen haben will, weiss der Verfügungskläger nicht. An dieser Stelle ist es aus Sicht des Gerichts nun Sache des Verfügungsbeklagten, sich näher darüber zu äußern, wem er die Verantwortlichkeit für die Homepage übertragen hat. Dem sei dieser jedoch nicht nachgekommen. Die Haftung als Störer ergebe sich, so das Landgericht, weil hier ein absolutes Recht verletzt sei; die Zurückhaltung der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung betreffe in anderen Fällen des Verhaltensunrechts gerade keine absoluten Rechte und sei hier nicht geboten.
Bei der weiteren rechtlichen Beurteilung kam es darauf an, ob die Veröffentlichung seiner eMail eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers mit sich brachte. Dabei musste die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Wege der Interessenabwägung positiv festgestellt werden. Diese fiel zu Ungunsten des Beklagten aus: nach Ansicht des Gerichts überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Verfügungsklägers das Interesse des Verfügungsbeklagten, die Angriffe gegen seine Domain durch Veröffentlichung der eMails darzustellen. Die Veröffentlichung der vertraulichen Schreiben stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar und verletze auch die geschäftliche Sphäre des Verfügungsklägers. Zudem hatte er in den eMails ausdrücklich einer Veröffentlichung widersprochen, was für den Verfügungsbeklagten auch ersichtlich war.
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ICANN - Entwurf für Bewerberhandbuch ist da
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 29.10.2008) Das Warten hat ein Ende: mit der Veröffentlichung des Entwurfs des Bewerberhandbuchs hat die Internet-Verwaltung ICANN die Tür zur Einführung zahlreicher neuer Top Level Domains weit aufgestossen. Allein die geplante Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,- dürfte jedoch zahlreiche Interessenten abschrecken.
Wenige Tage vor dem Anfang November angesetzten Meeting in Kairo hat ICANN erstmals den Entwurf des Bewerberhandbuchs vorgelegt, in dem die Kriterien für die Bewerbung um eine neue Top Level Domain konkretisiert werden. Das 97seitige Dokument legt zusammen mit über 100 Seiten Erläuterungen aufgeteilt in sechs Module die Voraussetzungen fest, die ein Bewerber für eine neue TLD erfüllen muss. Die Module umfassen eine Einführung in den Bewerbungsprozess, Details zur Evaluierung, Streitschlichtungsregeln, Mechanismen für Mehrfachbewerbungen, den Übergang von der Bewerbung zur Vergabe und Registrierung sowie allgemeine Bedingungen für die Vergabe.
In einer Presseerklärung hat ICANN zwei Problemkreise besonders hervorgehoben. So sollen Inhaber von Kennzeichenrechten durch neue TLDs keine Verletzungen fürchten müssen; sowohl auf Ebene der Top- als auch der Second Level Domain werden ihre Rechte berücksichtigt, wobei sämtliche neuen TLDs der bekannten Uniform Dispute Resolution Policy (UDRP) unterliegen. Sollten Streitigkeiten auftreten, weist ICANN weiter darauf hin, mit der World Intellectual Property Organization (WIPO), der International Chamber of Commerce (ICC) und dem International Centre for Dispute Resolution (ICDR) Verträge über die Etablierung von Streitschlichtungsstellen geschlossen zu haben. Besondere Herausforderungen sieht man dabei im Bereich neuer internationalisierter Domains (IDNs), mit denen man etwa 1,5 Milliarden Internetnutzer erreichen will.
Enthüllt ist erstmals auch die exakte Gebühr, die mit Einreichung der Bewerbung unabhängig von deren Erfolg an ICANN bezahlt werden muss. Sie wird im Entwurf für die erste Runde mit US$ 185.000,- beziffert, derzeit also umgerechnet knapp EUR 150.000,-. ICANN hat bei diesem Betrag die eigenen Investitionen von US$ 13 Mio. berücksichtigt, die man seit Oktober 2007 in das Programm für neue TLDs investiert hat. Da diese Gebühr nur kostendeckend verwendet werden soll, will ICANN bei etwaigen Überschüssen über eine anwerweitige Verwendung entscheiden.
In ersten Reaktionen zum Entwurf wird kritisiert, dass ICANN sich von einer Preiskontrolle verabschiedet und die Gebührendeckelung abgeschafft hat; die Registries sind damit im Grundsatz frei bei der Wahl der Gebühren. ICANN-Insider George Kirikos erwartet, dass VeriSign und andere TLD-Verwalter dies als Steilvorlage nehmen, um auch für ihre Domains freie Preise zu verlangen und besonders attraktive Domains wie hotels.com oder cars.com im Einzelfall zu verteuern. Andrew Allemann, Betreiber von domainnamewire.com, befürchtet vor allem bei geoTLDs Kompetenzprobleme, da ICANN die Zustimmung der jeweiligen Gebietskörperschaft verlangt. Daneben könnten nach seiner Einschätzung Streitigkeiten um die Zulässigkeit von Endungen wie ".att" für Attorney mit dem Elektronikriesen AT&T langwierige Gerichtsprozesse provozieren.
Der Entwurf steht derzeit nur in englischer Sprache zur Verfügung; Übersetzungen ins Arabische, Chinesische, Französische, Spanische und Russische sollen in Kürze folgen. Der (englischsprachige) Entwurf liegt - vorerst - bis zum 08. Dezember 2008 zur öffentlichen Diskussion aus, an der sich jedermann über die ICANN-Website beteiligen kann. Im Anschluss will ICANN alle Kommentare auswerten und in einer Kurzform veröffentlichen; die endgültige Version des Bewerberhandbuchs wird dann Anfang 2009 veröffentlicht.
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TLDs - Neues von .eu, .tel und .nl
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 28.10.2008) Während ICANN an der Internationalisierung von eMails und Top Level Domains bastelt, führt EURid demnächst IDNs für .eu ein. Bei .tel steht Programmierern ab sofort ein Baukasten zur Entwicklung von Anwendungen zur Verfügung, und in den Niederlanden geht man mit einem freiwilligen Kodex gegen Rechtsverletzungen vor.
Die Europa-Domain .eu (dotEU) wird internationalisiert: wie Stephane Van Gelder, Vorstandsmitglied bei der französischen Domain-Verwaltung AFNIC und Direktor beim Registrar INDOM, in seinem Blog berichtet, ist EURid technisch bereits in der Lage, internationalisierte Domain-Namen (IDNs) kurzfristig zu implementieren. Allerdings sind noch einige administrative Fragen offen, die in Treffen mit der EU-Kommission abzustimmen sind. Hierzu zählt beispielsweise die Liste all jener Domains, die auf Wunsch der EU-Mitgliedsländer reserviert und der allgemeinen Registrierung nicht zugänglich sind. Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass IDNs unter .eu wohl irgendwann im nächsten Jahr verfügbar sein werden; weitere Details der Einführung sind aber noch nicht bekannt.
Telnic Ltd., Verwalterin der neuen Telefon-Domain .tel, tritt aufs Gas: ab sofort steht Entwicklern eine eigene Internetseite mit Ressourcen und offenem Quellcode zur Verfügung, um Anwendungen und Dienstleistungen auf der .tel-Plattform programmieren zu können. Laut einer Pressemitteilung hat Telnic neben Toolkits und der .tel-Verwaltungskonsole auch Beta-Versionen von Anwendungen zur Verfügung gestellt, die auf BlackBerry-Geräten, iPhones und Windows-basierten PCs verwendet werden können. Diese Anwendungen integrieren sich laut Telnic mit dem Adressbuch und aktualisieren sich dynamisch mit den auf einer .tel-Domain des Inhabers gespeicherten Informationen; der Download ist kostenlos über die Entwicklerseite möglich. Telnic erhofft sich die Entwicklung von speziell für den DNS-basierten .tel-Dienst konzipierten Anwendungstypen im Bereich Kommunikation, Verzeichnisdienste, standortbasierten Dienstleistungen, Suche und sozialen Netzwerken; die besten Ideen will Telnic wohl mit Preisen belohnen. Mit Veröffentlichung der Entwicklerseite hat Telnic die heisse Phase eingeläutet: ab Mittwoch, dem 3. Dezember 2008 um 15.00 Uhr GMT (Greenwich Mean Time) nimmt Telnic die ersten Anträge für die Sunrise Period entgegen. Die allgemeine Registrierung startet dann am 24. März 2009.
Die holländische Domain-Verwaltung SIDN hat einen Verhaltenskodex auf dem "notice-and-take-down"-Prinzip veröffentlicht. Er beschreibt, wie Internet Service Provider und Domain-Registrare reagieren sollen, wenn sie über rechtsverletzende Webseiten informiert werden. Der Kodex erlaubt es, jede illegale Website, die in den Niederlanden gehostet wird, abzuschalten. "Wir haben bereits grosse Fortschritte in der Bekämpfung von Spam, Spyware und Malware gemacht. Die neuen Regelungen machen es einfacher, mit anderen illegalen Internetaktivitäten umzugehen", so Frank Heemskerk, Staatssekretär im Wirtschaftsministerium. Durch Unterzeichnung des Kodex umfasst er 85 Prozent der holländischen Access-Provider und die große Mehrheit aller Hosting-Provider. Der Wortlaut des Kodex ist derzeit nur in holländisch verfügbar.
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domainfight.net - UDRP-Suche bei WIPO und NAF
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 27.10.2008) "Domainfight" ist eine neue Suchmaschine für Entscheidungen nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), die gleichzeitig die Datenbank der World Intellectual Property Organization (WIPO) sowie die des National Arbitration Forums (NAF) abfragt und so einen besseren und leichteren Überblick über die Beteiligten in Streitbeilegungsverfahren bietet.
Das Layout der Suchmaschine ist einfach und übersichtlich; es erwartet einen lediglich eine Zeile, in die die Suchanfrage einzugeben ist, und darunter die Kategorienauswahl: Volltext, Domain-Name, Respondent, Complainant, Aktenzeichen. Das Suchergebnis wird groß und übersichtlich gelistet und der Status, das Entscheidungsdatum und ein Link zur Entscheidung angezeigt. Die Ergebnisanzeige variiert, je nach Auswahlkriterium nimmt der angefragte Teil mehr Raum ein.
Bis domainfight.net kam, war es nicht möglich, gleichzeitig in NAF und WIPO-Urteilen zu suchen. Die Suchmaschine von domainfight.net vereinfacht damit das Suchverfahren und gewährt Interessierten einen viel besseren Überblick über die Beteiligten von UDRP-Verfahren. Rechtsvertretern kommt das zu Gute, die nun schnell überprüfen können, ob der Antragsgegner nicht schon in früheren Verfahren beteiligt war und vielleicht Cybersquatter-Qualität hat. Oder man erkennt, ob der Antragsteller frühere Verfahren wegen "reverse domain name hijacking" verloren hat.
Entwickler und Betreiber von domainfight.net ist USpeakWeType Technologies, LLC; dahinter steht wiederum die junge Anwaltsfirma Traverse Legal, PLC (traverselegal.com) in Los Angeles, die sich insbesondere dem Recht des geistigen Eigentums verschrieben hat. So einfach die Suchmaschine, so einfach sind auch die FAQs: Ja, man kann gleichzeitig NAF und WIPO Domain-Entscheidungen abfragen, und ja, man kann unter verschiedenen Kategorien suchen, und sicher: das Angebot ist frei. Allerdings beschränkt sich die Suche auf NAF- und WIPO-Entscheidungen; die asiatischen Streitbeilegungsinstitutionen des Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) in Hong Kong, China und Korea werden so bisher nicht berücksichtigt. Das ist zu verschmerzen, da diese Streitbeilegungsgerichte bisher kaum in Anspruch genommen werden. In der Niederlassung in Hong Kong waren bisher lediglich gut 180 Fälle anhängig, von denen keine 100 entschieden wurden. Die chinesische Niederlassung dürfte ähnliche Zahlen aufweisen; die koreanische Niederlassung weist deutlich weniger Entscheidung auf. Ob in der Zukunft dann auch Entscheidungen des tschechischen Streitbeilegungsgerichts (CAC), das heute schon .eu-ADR-Verfahren behandelt und jetzt als UDRP-Gericht zugelassen ist, berücksichtigt werden, wird man sehen.
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ICANN - hohe Hürden für neue geoTLDs
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 24.10.2008) Die Internet-Verwaltung ICANN konkretisiert die Anforderungen für Bewerber um eine neue Top Level Domain: Betreiber von so genannten regioTLDs müssen demnach rückhaltlose Unterstützung ihrer politischen Gebietskörperschaft nachweisen, andernfalls scheitert die Bewerbung.
Anlässlich ihres Meetings Ende Juni 2008 in Paris hatte ICANN beschlossen, eine theoretisch unbegrenzte Zahl neuer Top Level Domains zuzulassen. Bisher ist jedoch noch nicht klar, welche Kriterien die Bewerber im Detail erfüllen müssen. In einem nun veröffentlichten Schreiben an Janis Karklins vom Governmental Advisory Committee hat ICANN-CEO Paul Twomey zumindest für so genannte regioTLDs Hinweise gegeben, was zu beachten sein wird. So sehen die ICANN-Regularien vor, dass man geographische Domains vermeiden soll, solange mit den zuständigen Körperschaften keine Vereinbarung bestehe. Die Organisationen, die sich gleichwohl um eine Länder- oder Territorialbezeichnung bewerben, warnt Twomey; sie müssen anhand zusätzlicher Unterlagen belegen, dass die betroffene Körperschaft mit der Nutzung einverstanden ist. Repräsentiert die gewünschte TLD unzweifelhaft eine Region, und liegen die geforderten zusätzlichen Unterlagen nicht vor, wird die Bewerbung schon aus diesem Grund zurückgewiesen. Dabei ist es ausschließlich die Aufgabe des Bewerbers, zu prüfen, ob die gewünschte TLD einem Land oder einer Region entspricht, und ob dort einer Nutzung zugestimmt
wird.
Die ISO 3166-1 Liste der Ländernamen, an der sich ICANN bei der Vergabe von country code Top Level Domains (ccTLDs) orientiert, dient laut Twomey als Referenz. Eine solche Standardliste fehlt jedoch bereits für gebräuchliche, aber längere Formen von Ländernamen. Für "place names" - also Provinzen, Landkreise oder Staaten - existiert mit der ISO 3166-2 Liste eine vergleichbare Standardliste; sie umfasst etwa 3.700 Kennungen für subnationale Einheiten und von Staaten abhängige Gebiete; für Deutschland enthält die Liste die Codes für die deutschen Bundesländer. Vor noch größere Herausforderungen sieht sich ICANN bei Städtedomains gestellt: hier tauchen Probleme auf, da Städtenamen wie im Fall Orange oder Bath generisch sein können, oder auch Marken entsprechen (wie Leyland und Austin); ferner kommen Städtenamen häufiger vor, wie Manchester (in UK und in den USA) oder Newcastle (unter anderem in Australien, Kanada, Südafrika und USA) belegen. Hier will ICANN im Einzelfall entscheiden und etwa bei Mehrfachbewerbungen um die selbe TLD eine gemeinsame Lösung mit Zusammenführung der Bewerber suchen; sollte dies nicht gelingen, steht wohl eine Auktion an.
Weitere Details zum New GTLD Programm will ICANN noch rechtzeitig vor dem Meeting in Kairo Anfang November 2008 bekannt geben. Bis dahin soll auch erstmals ein Entwurf des "Applicant Guidebook" zur Verfügung stehen, das in sechs Modulen die Bewerbungskriterien festlegt. Auch die Höhe der Bewerbungsgebühr (im Raum stehen Beträge von US$ 50.000,- bis zu 500.000,-) soll dann bekanntgegeben werden.
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Buchtipp - Neuauflage des Skriptum Internetrecht
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 23.10.2008) Über 100.000 mal aufgerufen und inzwischen schon ein Standardwerk: in nunmehr 11. Auflage hat Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster, das "Skriptum Internetrecht" zum Gratisdownload veröffentlicht.
Das Skriptum mit Stand September 2008 ist ein gutes Stück umfangreicher geworden. Waren es in der Vorauflage 517 Seiten, gibt Hoeren nun auf 594 Seiten einen strukturierten, grundlegenden Überblick über das Internetrecht. Erneut orientiert er sich an den Bedürfnissen von Internetanbietern: es beginnt mit Rechtsproblemen beim Erwerb von Domain-Namen, dem Immaterialgüterrecht, über das Online-Marketing und den Vertragsschluss mit Kunden, dem Dauerstreitthema Datenschutzrecht, der Haftung von Online-Diensten, internationalen Aspekten des Online-Rechts bis hin zum Internetstrafrecht. Abgerundet wird das Werk mit Gesetzesmaterialien und Formularen.
Wie Prof. Hoeren in einem Blog-Beitrag mitteilt, wurden in der aktuellen Auflage vielfältige Änderungen in den Text integriert, unter vielem anderen mehr als 200 neue Urteile und 100 neue Aufsätze, die Umsetzung der Enforcement-Richtlinie zum 01.09.2008 und erste Urteile dazu, das neue Werberecht, geplante Änderungen zur Telefonwerbung, der Gesetzesentwurf vom Juni 2008 zum Fernabsatz und der Richtlinienentwurf über "general consumer rights" sowie die geplanten Änderungen zum Scoring und Adreßhandel.
Das Manuskript steht zum kostenlosen Download zur Verfügung. Damit mag es zwar gratis sein, umsonst sollten die Bemühungen aber nicht sein: wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das angegebene Konto nutzen.
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Bundesgerichtshof - afilias.de: kein Schutz der frühen Domain?
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 22.10.2008) Der Bundesgerichtshof nahm in einer Entscheidung vom April diesen Jahres zur Frage Stellung, ob eine Domain, die vor Gründung eines Unternehmen und der Anmeldung einer Marke eines Dritten registriert wurde, bessere Rechte aufweist. Natürlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 24.04.2008 (Az.: I ZR 159/05) die Entscheidung der Vorinstanz, dem OLG Düsseldorf, auf und verwies die Revision zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das OLG Düsseldorf hatte es bei der Prüfung des § 12 BGB versäumt, eine Interessenabwägung zu bedenken.
Klägerin ist die am 13. Februar 2001 in das irische Gesellschaftsregister eingetragene Afilias Limited, die die Domain-Endung .info verwaltet. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "Afilias", die am 26. März 2001 angemeldet und am 14. April 2002 eingetragen wurde. Sie sieht ihr Unternehmenskennzeichen- und Namensrecht durch den Beklagten verletzt sowie unlauteren Behinderungswettbewerb seitens des Beklagten und begehrt die Unterlassung der Nutzung der Domain afilias.de durch den Beklagten. - Der Beklagte ist Inhaber der Domain afilias.de, die er am 24. Oktober 2000 registrierte; zugleich ist er Inhaber der nationalen Marke "Afilias", die am 27. Mai 2003 angemeldet und am 07. Januar 2004 eingetragen wurde. Diese ist mittlerweile auf Betreiben der Klägerin weitgehend gelöscht.
Während in erster Instanz des Rechtsstreits das Landgericht Düsseldorf die Klage abwies, verurteilte das OLG Düsseldorf den Beklagten antragsgemäß. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und zurückverwiesen. Weitestgehend ist der BGH gleicher Meinung wie das OLG Düsseldorf. Anspruchsgrundlage ist das Namensrecht (§ 12 BGB,), da die Seite afilias.de privat genutzt wird: der Beklagte war nicht in der Lage, seine Behauptung, die Domain werde geschäftlich genutzt, zu untermauern. Das Gericht geht deshalb von einer privaten Nutzung aus, so dass das Markenrecht nicht einschlägig. Doch verwendet der Beklagte die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr, mit der Folge, dass der Funktionsbereichs des Unternehmens außerhalb des Kennzeichenrechts berührt wird und so § 12 BGB Anwendung findet.
Einig sind sich die Gerichte auch, dass der Klägerin hinsichtlich des Kennzeichens "Afilias" seit der Benutzung in Deutschland im Mai 2001 Kennzeichen- bzw. Namensschutz zustehe. Die - frühere - Eintragung in das irische Gesellschaftsregister sei für den hiesigen Raum nicht von Belang. Der Beklagte hingegen gebrauche den Namen Afilias unbefugt (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB - Namensanmaßung), da er den Namen registriert hält, obwohl mittlerweile die Klägerin Kennzeichenschutz an dem Namen Afilias erlangt habe. Aufgrund der Form seiner Nutzung der Domain erlangte der Beklagte kein Recht an der Bezeichnung "Afilias". Zwar kann man durch Nutzung einer Domain ein Unternehmenskennzeichen erwerben, allerdings muss der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis (Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb) erkennen. Das ist hier nicht der Fall. Und auch auf die Marke kann sich der Beklagte nicht berufen, da diese im Mai 2001 noch nicht bestand; sie wurde erst im Mai 2003 angemeldet und im Januar 2004 eingetragen. Die Markeneintragung zugunsten des Beklagten erfolgte nachdem er mit seiner Domain die Rechte der Klägerin verletzt hatte und änderte damit nichts an dem unbefugten Namensgebrauch. Dieser unbefugte Namensgebrauch führt zu einer Zuordnungsverwirrung und zur Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin.
Doch wäre an dieser Stelle der Namensrechtsverletzung eine Interessensabwägung vorzunehmen, die unter Umständen zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Das OLG Düsseldorf hatte es versäumt, diese vorzunehmen. Dass sie in jedem Falle nötig war, zeigt der BGH in seinen Entscheidungsgründen auf: In die Interessenabwägung könnte einfließen, dass mit der Registrierung der Domain der Beklagte nur erst den ersten Schritt für die Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist, der später die Markenanmeldung folgt. Das könnte sein Handeln legitimieren, da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass die Kennzeichen- bzw. Namensrechte des Klägerin erst nach Registrierung des Domain-Namens durch den Domain-Inhaber entstanden ist.
So lagen mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf dem BGH nicht die notwendigen Informationen vor, aufgrund der er die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen hätte abschließend beurteilt können, und war gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aber der BGH hat nochmals seine Rechtsprechung zum Umgang mit Domains, deren Nutzung keinen Kennzeichnungsschutz generiert, untermauert. Domain-Inhabern ist damit einmal mehr anzuraten, ihre Domains auch wirklich zu nutzen.
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TLDs - Neues von .eu, .om und .info
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 21.10.2008) In Brüssel holt man sich Kompetenz an Bord: mit der Schaffung eines Beirats will die .eu-Registry EURid für bessere Verständigung mit den Registraren sorgen. Im Oman steht .om vor einer Überarbeitung der Vergaberegeln, und Afilias arbeitet hart an mehr Sicherheit für .info.
EURid, die Brüsseler Verwaltung der Europa-Domain .eu, hat ein neues "Registrar Advisory Board" eingerichtet. Der Beirat, der sich aus neun Vertretern akkreditierter Registrare aus neun EU-Ländern zusammensetzt, steht EURid künftig in Registrarfragen zur Seite. Zu den Mitgliedern zählen unter anderem Jean-Christophe Vignes (EuroDNS), Stephen Miholovic (Network Solutions) und Markus Eggensperger (united-domains AG). Die erste Sitzung fand vergangene Woche statt, konkrete Ergebnisse sind öffentlich noch nicht bekannt. Für Endnutzer verspricht eine bessere Zusammenarbeit zwischen Registry und Registraren unter anderem komfortablere und sichere Verwaltung ihrer Domains.
Die Telekommunikationsbehörde des Sultanats Oman (TRA) hat das malaysische Beratungsunternehmen Qinetics damit beauftragt, die Vergaberegelungen für .om zu überarbeiten. Laut einer Pressemitteilung plant die TRA, die Verwaltung von .om, die derzeit noch bei Omtel liegt, zu übernehmen und zu professionalisieren. Zu den Beratungsfeldern zählen unter anderem die konkreten Registrierungsbedingungen, WHOIS-Policy, der Umgang mit reservierten Domains und die Etablierung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsmodells. Die Bedeutung von .om resultiert nicht zuletzt aus seinem Vertipperpotential: wer nach einer .com-Domain sucht und dabei versehentlich das "c" vergisst, landet rasch auf einer Parkingseite unter .om, so dass deren Inhaber von angeklickter Werbung profitiert. Ähnliches gilt für .co (Kolumbien) und .cm (Kamerun), wie facebook.cm, cnn.cm oder abc.cm belegen. Ein Zeitfenster, wann neue Regeln für .om in Kraft treten und damit möglicherweise ein Domainer-Ansturm augelöst wird, steht noch nicht fest.
Afilias reagiert auf eine Studie von McAfee: der Internetsecurity-Spezialist hatte im Juni 2008 gemeldet, dass im Fall der generischen Top Level Domain .info überdurchschnittliche 11,8 Prozent der Angebote problematisch sind, während die populärste Endung der Welt, .com, nur auf 5,3 Prozent kommt. Dabei nahm das Risiko bei .info zuletzt sogar zu: in 2007 lag es noch bei nur 7,5 Prozent. Um diese Quote zu senken, hat Afilias nach intensiver Prüfung eine neue Policy verabschiedet, die vor allem Spam und Phishing einschränken soll; werden Domains entdeckt, die zu diesen Zwecken missbraucht werden, geht eine Nachricht an den Registrar. Zudem hat Afilias die Option, die Domains aus dem DNS zu entfernen und den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Diese neuen Regelungen treten am 6. November 2008 in Kraft.
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Arbeitsplatz - Berufsziel Vollzeitdomainer?
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 20.10.2008) Die Zeiten sind schlecht, doch dem Domain-Markt geht es deutlich besser als anderen Märkten. Da scheint der Weg zum Vollzeitdomainer keine schlechte Option, verglichen mit der Angst um den eigenen Arbeitsplatz. Doch, wie Elliot J. Silver auf seinem Blog meint, will der Schritt vorher bedacht sein; und Andrew Allemann gibt 10 Tipps an den Einsteiger.
Die Verhältnisse in den USA sind sicher anders als in Europa und besonders in Deutschland, doch findet man ausreichend Anregungen im Blogeintrag von Elliot J. Silver zu diesem Thema, die man übertragen kann. Sich ganz dem Domaining zu widmen, verlangt zunächst einmal die nötigen Domains, den Grundstock für die Lebenshaltung. Selbständig zu sein, kostet Geld: Man muss laufende Kosten bedenken, wie etwa Versicherungen. Sobald man Geld mit Domains macht, will auch der Staat seinen Anteil; und laufen die Geschäfte gut, nimmt er zu gerne Vorschüsse auf zu erwartende Einkünfte.
Ein Problem für Domainer ist der Arbeitsplatz: Man sitzt allein am Computer und hat in der Regel niemanden, mit dem man sich austauschen kann. Umso wichtiger ist es, sich bei Domain-Konferenzen zu zeigen. Domainer zu sein heisst, mit dem Risiko zu leben, dass jede größere Domain-Investition das eigene Geschäft ins Wanken bringt. Doch solange man den Blick auf Klasse und nicht auf Masse richtet, und keine allzugroßen Zweifel an einem Geschäft hat, sollte es eigentlich klappen. Unter Umständen verlangt der Job eine große und liquide Portokasse, für den Fall, jemand bietet eine Prämium-Domain an, die ins eigene Portfolio passt.
Wer sich mit dem Parken seiner Domains nicht begnügen will, und bei der derzeitigen Pay Per Click-Ausbeute scheint das vernünftig, sollte wissen: eine Domain zu entwickeln, kostet Zeit und Geld - immer etwas mehr, als man kalkuliert. Dass es sich allerdings auszahlt, zeigt Mike Berkens von thedomains.com anhand von luxurybedding.com. Der Domain-Name war ursprünglich geparkt und brachte kaum etwas ein | | | |